Bestimmungen zur Aufsicht

Die österreichische Bundesverfassung definiert Schulen als Einrichtungen, die neben dem Bildungsauftrag auch einen umfassenden Erziehungsauftrag wahrzunehmen haben (Art. 14 Abs. 6 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005).

Um diesem Erziehungsauftrag, welcher jenen der Erziehungsberechtigten ergänzt, nachkommen zu können, sind Kinder für die Zeit des Schulaufenthaltes der Obsorge ihrer Erziehungsberechtigten entzogen und hat daher auch gleichzeitig die Schule für die an sich den Obsorgeberechtigten zukommende Beaufsichtigung der Kinder Sorge zu tragen.

Die Beaufsichtigung verfolgt zwei Ziele gleichermaßen: einerseits soll durch eine angemessene Beaufsichtigung der Schüler deren eigene Sicherheit gewährleistet werden, andererseits soll die Verursachung von Schäden am Eigentum und an der Person anderer durch Schüler weitgehend hintan gehalten werden.

Aufsichtserlass

Mit BMBWK-10.361/0002-III/3/2005 (Rundschreiben Nr. 15/2005 ) ist mit 28. Juli 2005 der AUFSICHTSERLASS 2005 in Kraft getreten.Die Verordnung betreffend die Schulordnung wurde novelliert und wesentlicher Inhalt dieser Novelle ist das Einführen einer neuen Altersgrenze (umgelegt auf die [7.] Schulstufe), welche hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schüler eine neue Situation schafft.

Der bislang in Geltung gestandene Aufsichtserlass wurde daher der neuen Rechtslage angepasst: das Ergebnis ist der vorliegende überarbeitete Text, welcher eine Zusammenfassung und Erläuterung der für die Aufsichtsführung durch die Lehrkräfte sowie durch andere Aufsichtspersonen i.S. des § 44a SchUG wesentlichen Rechtsvorschriften - nach Rechtsbereichen gegliedert - darstellt.

Was ist neu am Aufsichtserlass 2005?

von MR Mag.Andrea Götz (BMBWK, Leiterin III/3)

Vergleich des Aufsichtserlasses - Änderungen und Ergänzungen

Aufgabenprofil der Schulaufsicht; (Allgemeine Weisung)

Regelung der Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Leiter und Lehrer. Sie gilt für die Schulinspektion an allen öffentlichen Schulen, öffentlichen Schülerheimen, Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes und privaten Schülerheimen. Die Schulinspektion ist durch die Landesschulinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer hinsichtlich der Schulen einer oder mehrerer Schularten, Fachrichtungen oder Formen, die Bezirksschulinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke oder eines Teiles eines politischen Bezirkes hinsichtlich der allgemein bildenden Pflichtschulen, die Berufsschulinspektoren für den Bereich eines Bundeslandes oder eines Teiles davon hinsichtlich der berufsbildenden Pflichtschulen, die Fachinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer hinsichtlich eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände an Schulen einer oder mehrerer Schularten, Fachrichtungen oder Formen durchzuführen.